GRG-Stellungnahme zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für Glyphosat
Am 26. Oktober 2022 veröffentlichte die Kommission einen Legislativvorschlag für die Überarbeitung der Liste der Grundwasser- und Oberflächenwasserschadstoffe und legte damit auch Schwellenwerte für Oberflächengewässer für Glyphosat fest.
In der Zwischenzeit läuft das Verfahren zur Überprüfung der Umweltqualitätsnormen (UQN) für Glyphosat weiter, wie in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL; 2000/60/EG) vorgesehen.
Die Umweltqualitätsnorm für Glyphosat wurde im Auftrag der Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss “Gesundheit, Umwelt und neu auftretende Risiken” (SCHEER) überprüft. Der SCHEER veröffentlichte seine vorläufige Stellungnahme am 30. September 2022, woraufhin die GRG ihre Kommentare vorlegte, die über diesen Link heruntergeladen werden können.
Die endgültige Stellungnahme, die die Grundlage für den Kommissionsvorschlag bilden würde, war zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags noch nicht vom SCHEER veröffentlicht worden.
Die Veröffentlichung des Vorschlags für die Überarbeitung der Liste der Grundwasser- und Oberflächenwasserschadstoffe und die Festlegung von Schwellenwerten für Glyphosat, während des noch laufenden Verfahrens für die Überprüfung der Umweltqualitätsnormen für Glyphosat, wird von der Glyphosate Renewal Group (GRG) als verfahrensfehlerhaft angesehen.
Darüber hinaus schlägt die Kommission zwei zusätzliche Werte für Glyphosat vor: i) 0,1 µg/L “für Süßwasser, das für die Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser verwendet wird” und ii) 86,7 µg/L “für Süßwasser, das nicht für die Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser verwendet wird”.
Diese Unterscheidung eines Wertes von 0,1 µg/L in Oberflächengewässern ist einzigartig für Glyphosat und der erste Fall dieser Art.
Der Konformitätspunkt (der Punkt, an dem ein Schwellenwert von 0,1 µg/L für Süßwasser gilt) ist gemäß der EU-Trinkwasserrichtlinie ((EU) 2020/2184, Art. 6) der Punkt, an dem das Wasser aus dem Wasserhahn des Verbrauchers austritt.
Der nun vorgeschlagene Wert entbehrt nicht nur der notwendigen wissenschaftlichen Grundlage und des in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Konformitätspunktes, sondern ignoriert auch die nachweislich hohe Entfernungseffizienz für Glyphosat bei der standardmäßigen europäischen Wasseraufbereitung, indem er auf Rohwasser angewendet wird, für das UQN festgelegt werden.
Die GRG ist daher der Ansicht, dass der Schwellenwert von 0,1 µg/L aus Zeile 60 der UQN-Tabelle für Glyphosat gestrichen werden sollte. Die Festlegung einer QSdw,hh* für Glyphosat schafft einen unnötigen Präzedenzfall für prioritäre Stoffe, der zu Unklarheiten und zusätzlichen Kosten für die Wasserwirtschaft in den Mitgliedstaaten (MS) führen wird.
Wenn die Mitgliedstaaten kein Trinkwasser aus Oberflächenwasser entnehmen, ist ein QSdw,hh für Glyphosat überhaupt nicht erforderlich. Wird Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung entnommen, sollte bei der Ableitung eines QSdw,hh ein Wasseraufbereitungsfaktor berücksichtigt werden.
Für Glyphosat kann der resultierende QSdw,hh somit auf 10,0 µg/L** festgesetzt werden, da die vorhandenen Aufbereitungsmethoden sehr effizient sind und die Mitgliedstaaten den QSdw,hh, entsprechend den Bedingungen ihrer örtlichen Wasseraufbereitungsanlagen, verringern können.
Die sehr hohe Konformität der realen Trinkwasserüberwachungsdaten bestätigt, dass es nicht notwendig ist, einen QSdw,hh für Glyphosat für die Entnahme von Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung festzulegen. Es besteht die große Gefahr, dass diese neue Vorschrift den Arbeitsaufwand und die Kosten für die Wasserwirtschaft in den Mitgliedstaaten unnötig erhöhen würde, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen für den Verbraucher oder die Umwelt entsteht.
*Ein spezifischer Grenzwert QSdw,hh wird von der EU Kommission vorgeschlagen für Oberflächensüßwasser welches für die Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser genutzt wird
**Dieser Wert von 10,0 µg/L für Glyphosat in Oberflächenwasser basiert auf einer Aufbereitungseffizienz von 99 % (für chemische Methoden wie Chlorierung). Die Einhaltung von 10,0 µg/L am Ort der Trinkwasserentnahme würde somit die Einhaltung, des in der EU-Trinkwasserrichtlinie festgelegten Grenzwerts von 0,1 µg/L im Leitungswasser ermöglichen.